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VII. Sitz des Hofs und der Collegien
 
von Alfred Werner Maurer

 

Fridrich Carl von Moser definierte den Begriff der Residenz als beständige Wohnung des Regenten an dem Ort, wo der eigentliche Sitz des Hofs und der Collegien ist[1]. Das Wort Schloß bezeichnet nach Fridrich Carl von Moser sowohl die in der Residenz befindliche Hauptwohnung des Regenten als auch alle anderen beständigen Wohnungen zur Kunst und Jagd. Hof ist gleichzusetzen mit der Bedeutung Residenz und Schloß oder : ich gehe nach Hof, wird aber auch für Lust- oder Landhaus eines Regenten verwendet. Man unterscheidet bei einem Residenzschloß folgende Funktionsbereiche:
- öffentliche, allgemein zugängliche Bereiche, z.B. Amtsräume, wie Kanzlei,    Rechnungskammer, Amtsstube, Archiv, etc.
- der private, dem der Herrschaft und Gäste vorbehaltene Bereich, z.B. Wohn- und    Schlafräume, Speisesaal, Bibliothek, den Aufenthaltsräumen für die Gäste vornehmen Standes und der Festsaal.
- Wohn- und Schlafräume für die Hofchargen und das Gesinde, Wirtschaftsbereich mit Küche, Backhaus, Handwerkerräume, Kutschenremisen und   Stallungen.
Indem in gegenwärtigem Capitel das innere der Schloß=Gebäude näher betrachtet werden solle, so ist forderst wegen derselben Haupt=Einrichtung einiges vorher anzumercken. Die mehreste Schloß=Gebäude theilen sich in drey Etagen, die sogenannte Sousterrains und die in gebrochenen Dächern angelegte Zimmer nicht zu rechnen. In den Residenz=Schlössern in Stätten seynd zu ebener Erde mehrentheils angelegt die Küche, Conditorey, Silber=Licht=Victualien=Cammer, die Wacht=Stuben, wo nicht ein besonders Corps de Guarde erbaut ist, Keller=Speis=Rechnungs=Gesinde=Stuben, Arrestanten=Stübgen, des Schloß=Wärters Wohnung, vilfältig auch das Archiv, Zimmer vor ein= und andere Collegia, die Hof=Apotheke, und wo keine eigene Stall=Gebäude seynd, der Marstall; so auch noch manche Säle. In dem zweyten Stockwerck seynd ordentlicher Weise die Herrschafftliche Wohn= und Parade= auch Fremden=Zimmer. In dem dritten Stockwerck wohnen die bey Hof logirende Herrn und Dames, auch, wann in der zweyten Etage der Platz ermangelt, die Familie ingleichen Verwandte des Regenten. Unter das Dach wird das geringere Hof=Gesinde an Bedienten beyderley Geschlechts logirt[2].Dieses Ordnungsprinzip, nach welchem die Geschosse aufgeteilt wurden, bestimmt auch die innere Raumaufteilung des Saarbrücker Schlosses.


[1] ) Von Moser, F.C., Teutsches Hof-Recht, Franckfurt und Leipzig, 1754. S. 252.
[2] ) Von Moser, F.C., Teutsches Hof-Recht, Franckfurt und Leipzig, 1754. S. 283.

 

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